Zusätzliche Angaben zur Rechnung über Heizöl nach dem CO2-Kostenaufstellungsgesetz.
Versorgt sich ein Mieter selbst mit Brennsstoff, so hat er gegenüber dem Vermieter einen Erstattungsanspruch gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 CO2-KostAufG.
Seit 1. Januar 2023 – Angaben ohne Gewähr
Liter
kWh
0,2664kg CO2/kWh
kg CO2
Vorgabewert für die Berechnung:
45
30